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10.12.2021

Nur 0,02% Friseure infizieren sich am Arbeitsplatz mit Covid-19 – im Salon ist es sicher

Die aktuelle deutsche BGW Covid19 Bilanz ist ein weiterer Beweis für die Sicherheit im Salon. Zwischen Januar und November 2021 haben sich gerade mal 44 FriseurInnen nachweislich am Arbeitsplatz mit Corona infiziert. Friseure sind sicher, dies belegen auch die Zahlen im Vergleich mit anderen BGW-Branchenmitgliedern. Gerade mal 0,13% der gemeldeten BGW-Fälle sind Friseure.

44 am Arbeitsplatz übertragene Covid-19 Fälle bei Friseuren 01-11 2021

Wie die BGW (Deutsche Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) auf imSalon.de Anfrage mitteilte, gab es für die Branche „Friseurhandwerkbis zum 30. November 2021 bundesweit insgesamt 160 meldepflichtige Verdachtsmeldungen einer COVID-19-Erkrankung eines Friseurs, von denen bisher gerade mal 44 Fälle als Berufskrankheit anerkannt wurden, also auf eine Übertragung am Arbeitsplatz zurückführbar sind. Bis Ende Oktober 2021 waren es 155 Fälle, von denen 40 anerkannt wurden. Das sind 4 Fälle innerhalb der gesamten Friseurbranche, die im Monat November dazukamen.

Da die deutschen Corona-Auflagen und Hygienemaßnahmen weitestgehend identisch mit den österreichischen sind, ist davon auszugehen, dass die Zahlen in Österreich entsprechend sind und damit verhältnismäßig noch niedriger ausfallen sollten.

Von 240.000 beim BGW versicherten tätigen Friseuren in Deutschland haben sich demnach gerade mal 0,02 % der gemeldeten Friseure nachweislich mit Covid-19 am Arbeitsplatz infiziert.

Insgesamt (bundesweit und für alle bei der BGW versicherten Branchen) wurden der Genossenschaft für Wohlfahrtspflege bis zum 30. November 2021 insgesamt 126.484 meldepflichtige Verdachtsfälle einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit gemeldet, von denen bisher 83.974Fälle als Berufskrankheit anerkannt sind.

Im November kamen 2.679 Verdachtsfälle dazu. 

Damit sind Friseure gerade mal für 0,05% der anerkannten Fälle innerhalb der BGW verantwortlich.
 

Friseure schneiden sehr gut ab

Die meisten Verdachtsmeldungen und anerkannten Fälle verzeichnen die Branchen „Pflege“ (32.309) und „Kliniken“ (31.434), siehe Tabelle der BGW. Die Friseure belegen im „Branchen-Ranking“ Platz 13 (von 16) und befinden sich ganz deutlich im unteren Drittel der Tabelle.

FriseurInnen machen gerade einmal 0,05 Prozent der anerkannten Berufskrankheiten (44 von 83.974) aus, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus zurückzuführen sind. Das verdeutlicht einmal mehr, wie zuverlässig die KollegInnen in den Friseursalons arbeiten und wie sicher sich KundInnen und MitarbeiterInnen dank gut durchdachter Hygienekonzepte fühlen können.

Wie definiert die BGW „Berufskrankheit?

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Eine Berufskrankheit (BK) wird anerkannt, wenn sie durch die gesundheitsschädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden ist. Versicherte mit anerkannter Berufskrankheit stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für mögliche Langzeitfolgen – und auch dann, wenn Symptome erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten.

Im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus kommt eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in Betracht. Die COVID-19-Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit SARS-CoV-2 wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die betreffende versicherte Person ist im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder war durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt.
  • Bei der versicherten Person ist mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen und es sind bei dieser Person Symptome aufgetreten, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen.
  • Die betreffende versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit in der Inkubationszeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person. Auf den Nachweis eines Kontaktes mit einer infizierten Person kann verzichtet werden, wenn sich aus der Art der konkret ausgeübten Tätigkeit aufgrund der damit verbundenen Häufigkeit und Intensität von Kontakten zu potenziell infizierten Personen eine besonders erhöhte Infektionsgefahr ergibt.

Zur BGW:

In der Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege (BGW) sind MitarbeiterInnen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege versichert. Sie arbeiten u.a. in Kindertagesstätten, Krankenhäusern und Kliniken, als TherapeutInnen, ApothekerInnen, HeilpraktikerInnen, in der Veterinärmedizin, aber auch als KosmetikerInnen, FußpflegerInnen und FriseurInnen. Die BGW ist für knapp neun Millionen Versicherte in mehr als 665.000 Unternehmen zuständig und gehört damit zu Deutschlands größten Berufsgenossenschaften.