In Wien gilt nun auch wieder im Friseursalon Maskenpflicht | C: Adobestock/Karin Lacher

24.03.2022

Die Maskenpflicht beim Friseur ist zurück - neue Basismaßnahmen

Ab heute gelten wieder neue Auflagen im Friseursalon, unter anderem wird das Tragen der FFP2-Maske wieder in allen Bundesländern verpflichtend, auch bei mobilen Dienstleistern, die 1. Novelle der Basismaßnahmen wurde veröffentlicht ...

Am 24.03.2022 wurde die 1. Novelle der Basismaßnahmen-VO, veröffentlicht. Diese tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.

Für Friseurbetriebe und Mobilfriseur*innen bedeutet das:

FFP2-Maskenpflicht für 

  • Kund*innen beim Betreten der Kundenbereiche
  • Mitarbeiter*innen und Unternehmer*innen in Kunden- und Aufenthaltsbereichen.
  • Mobile Friseur*innen beim Betreten auswärtiger Arbeitsstellen 

Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht:

(Quelle WKO)

  • wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
  • für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
  • während der Konsumation von Speisen und Getränken;
  • Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.

In begründeten Fällen können zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden,

Bitte eventuell landesrechtliche Sondervorschriften beachten.

Das Infektionsrisiko soll zusätzlich durch weitere bekannte Covid Präventionsmaßnahmen verringert werden:

Covid Präventionsmaßnahmen

  • Technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
  • COVID-19-Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragter sind weiterhin notwendig.
  • Spezifische Hygienemaßnahmen

► Mustervorlagen und Checklisten finden sich HIER