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02.09.2022

Wichtige steuerrechtliche Fristen im September 2022

Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen, Firmenbuch-Einreichung, Herabsetzung Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen, beachtet diese Fristen

Für Salon-UnternehmerInnen gibt es im September einige steuerrechtlich relevanten Fristen zu beachten.

Für Unternehmen gilt:

  • Die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2021 innerhalb der Europäischen Union können bis zum 30.9. via FinanzOnline beantragt werden.
     
  • Einreichung desJahresabschlusses beim Firmenbuch durch Kapitalgesellschaften (wie beispielsweise auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag erledigt sein.
    Mit Bilanzstichtag 31.12.2021 wäre daher der 30.9.2022 der letzte fristgerechte Abgabetag.

    ABER:  Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde für Unternehmen mit Bilanzstichtag zum 31.12.2021 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Daher haben Unternehmen Zeit, ihre Jahresabschlüsse vom 31.12.2021 bis zum 31.12.2022 beim Firmenbuch einzureichen.

    Dies gilt auch für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022. Für Unternehmen mit einem Bilanzstichtag zum 31.3.2022 gilt wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten.
     
  • Eine Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres 2022 kann bis zum 30.9. beantragt werden. Überprüfen Sie das, sollte ihr diesjähriger Gewinn voraussichtlich niedriger sein als jener des letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides.
     
  • Die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen beginnt ab 1.10. für das Vorjahr zu laufen.