Corona: selbstständige Friseure haben Anrecht auf Entschädigung bei Verdienstausfall | Credit: Martin Steiger

15.09.2020

Selbstständige Friseure – Entschädigung, Krankengeld und Härtefallfonds

FriseurInnen in Quarantäne können ihre Arbeit nicht weiter ausüben, Kosten fallen weiter an, der Verdienstausfall ist groß. Mit einem Antrag auf Entschädigung kann man sich den Verdienstausfall in Quarantäne zurückerstatten lassen.

Recht auf Entschädigung

Wie auch alle anderen DienstnehmerInnen, hat einE SelbstständigeR ein Anrecht auf Entschädigung, wenn sie/er einen Verdienstausfall infolge von behördlich angeordneter Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots erlitten hat (§32 Epidemiegesetz).

Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten Monate. Der Anspruch muss binnen sechs Wochen nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden.

Antragsstellung

„Einen rechtlichen Graubereich stellt die Frage dar, ob im Fall von freien DienstnehmerInnen diese selbst oder aber ihr Arbeitgeber den Antrag einbringen muss. Das Gesetz ist in diesem Zusammenhang sehr uneindeutig.“, meint Mag. Philipp Brokes von der Abteilung Sozialpolitik der Arbeiterkammer Wien. „Wir empfehlen den Betroffenen daher einerseits die „Entschädigung“ vom Arbeitgeber zu verlangen und ihn zu ersuchen, auf dem Antrag anzumerken, dass die Geltendmachung als juristischer Vorsicht erfolgt. Gleichzeitig sollen die Betroffenen selbst einen Antrag einbringen und zugleich anführen, dass es sich um freies Dienstverhältnis handelt.“

Krankengeld ab dem vierten Tag

Wenn freieR DienstnehmerInnen selbst erkranken und das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, besteht eine Krankenversicherung ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Bemessungsgrundlage des Krankengelds ist das Bruttoentgelt des letzten voll gearbeiteten Monats. Die Höhe des Krankengelds ergibt sich zunächst aus 50% dieser Grundlage. Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit erhöht sich dieser Prozentsatz auf 60%. Die ersten drei Tage gibt es kein Krankengeld.

Härtefallfond

„Problematisch wird es dann, wenn freie DienstnehmerInnen an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, weil Schule oder Kindergarten ihrer Kinder geschlossen werden und sie ihrer Betreuungspflicht nachkommen müssen.“, so Brokes. „Da für freie DienstnehmerInnen aber die meisten arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen – so auch die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung – nicht gelten, besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine arbeitsrechtliche Absicherung für die genannten Fälle.“ Philipp Brokes empfiehlt in diesem Fall einen Härtefallfondantrag zu stellen, wenn freie DienstnehmerInnen auf Grund der Pandemie von Einkommensausfällen betroffen sind. Dieser Antrag ist bei der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer einzubringen.