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19.01.2023

Jugendarbeitsschutz: Was gilt im Friseur-Salon für Jugendliche unter 18

Lehrlinge im Alter von 15 bis 18 dürfen während ihrer Ausbildung Farbe oder Blondierung auftragen, dies gilt aber nicht für Ferialpraktikant*innen.

Haarfarben können Stoffe beinhalten, die Allergien auslösen. Um Jugendliche zu schützen, wurde deswegen auch eine EU-weite Kosmetikrichtlinie formuliert. Mehr dazu ► hier
Jugendliche Lehrlinge, von 15 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, dürfen unter Einhaltung von Schutzvorschriften mit Haarfarben und auch Blondierung arbeiten. 

Ob ein Produkt als gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff deklariert ist, kann im ► Evaluierungsleitfaden für Friseursalons nachgeschlagen werden und auch die Infobroschüre zur ► Gesundheitsgefährdung durch Friseurchemikalien lesen.

Was bedeutet das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz für Salons?

Das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) sieht besondere Vorschriften vor, die Kinder und Jugendliche in einem Arbeitsverhältnis in Bezug auf die Tätigkeiten und auch vom zeitlichen Umfang schützen sollen. 

Beschäftigungsverbote sowie -beschränkungen für Jugendliche sind in der KJBG-VO (Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche) geregelt. Darin steht, dass Jugendliche in Ausbildung nur unter Aufsicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen arbeiten dürfen. In Bezug auf die Friseurausbildung gilt laut Arbeitsinspektoriat Folgendes: 


Diese Ausnahme gilt für jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses (§ 1 Abs. 2 KJBG-VO), sie gilt aber nicht für Ferialpraktika oder Pflichtpraktika, die im Rahmen eines Lehrplans absolviert werden müssen.

Das bedeutet, dass Ferial-Praktikant*innen oder Jugendliche, die ein verpflichtendes Schulpraktikum absolvieren, mit gefährlich deklarierten Arbeitsstoffen nicht arbeiten dürfen.

Empfehlungen rund um Friseur-Chemikalien

Das Arbeitsschutzinspektoriat für Friseur*innen gibt Maßnahmen vor, um nicht nur Jugendliche in Ausbildung, sondern auch Erwachsene im Salon zu schützen. 

  • Bei Haarfarben darauf achten, dass die Haare erst nach dem Schneiden gefärbt werden, um eine zusätzliche Belastung beim Schneiden zu vermeiden. Dies gilt auch für Blondierungen.
  • Bei Blondiermittel sollte auf Pasten und Cremes zurückgegriffen werden, anstelle stark staubenden Blondierungen in Pulverform. Arbeitsbereiche sollten ausreichend belüftet werden.
  • Außerdem wird das konsequente Tragen von geeigneten Einmalhandschuhen aus Nitril mit langer Stulpe, beim Auftragen von Farbe oder Blondierung und dem anschließenden Auswaschen, empfohlen.

Zusammengefasst: Enthalten Haarfärbemittel und Blondiermittel gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, dann dürfen Jugendliche in einem Lehrverhältnis unter Aufsicht damit arbeiten. Für sie müssen selbstverständlich sämtliche Vorkehrungen getroffen werden, die auch zum Schutz der erwachsenen Friseur*innen zu treffen sind.

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