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13.10.2023

Stuhlmiete: FAQ und was rechtlich zu berücksichtigen ist

Stuhlmiete oder Scheinselbstständigkeit? Es gibt so einige Punkte zu beachten, damit die Umsetzung auch rechtlich sauber erfolgt. Die am häufigsten gestellten Fragen ...

Wie funktioniert eine Stuhlmiete?

Zwei eigenständige und jeweils selbstständige Unternehmen gehen bei einer Stuhlmiete einen Vertrag ein. Dabei nutzen Stuhlmieter*innen die zur Verfügung stehende Salon-Infrastruktur von Stuhlvermieter*innen. Dabei sind einige Punkte zu beachten, damit keine Scheinselbstständigkeit vorliegt und rechtliche Vorgaben missachtet werden.

Arbeitsrecht

  • Die Arbeitszeit als Stuhlmieter*in kann frei eingeteilt werden.
  • Durch die Bezahlung des Stuhlmietzins liegt eine Anmietung von fremden Betriebsmitteln vor. Arbeitsmaterialien wie Kämme, Schere oder Handtücher müssen im Eigentum der Mieter*innen sein.
  • Getrennte Buchführung und ein eigenes Kassensystem sind Pflicht.
  • Für eine Terminvergabe muss ein eigenes Mobiltelefon und ein eigener Kalender vorhanden sein.
  • Stuhlmieter*innen können sich ohne Angabe von Gründen jederzeit vertreten lassen.

Rechtssicherheit

  • Als Stuhlmieter*in ist man hinsichtlich der Flexibilität des Arbeitsortes eingeschränkt. Die WKO empfiehlt hier zum Beispiel die Dienstleistung auch mobil anzubieten.
  • Bei mehreren Auftraggeber*innen: Auch hier ist für eine praktische Umsetzung von Fotoshootings, Hausbesuche, etc. eine Empfehlung der WKO, das Gewerbe auch als mobil zu führen. Denn obwohl ein Mietvertrag und kein Werkvertrag bei der Stuhlmiete abgeschlossen wird, ziehen die Behörden bei einer Beurteilung zur Scheinselbstständigkeit den Mietvertrag heran. Das ist vor allem im Hinblick auf einer Gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) zu berücksichtigen.
  • Mieter*innen sind für das eigene Marketing zuständig.
  • Im Vertrag muss festgelegt sein, wer Produkte verkaufen darf, ob es Provisionen gibt und wie das Lager organisiert ist.

Kund*innen

  • Die Rechnung wird auf Namen des jeweiligen Unternehmens ausgestellt, das die Dienstleistung erbracht hat.
  • Türschilder, Visitenkarten und auch auf der Website müssen die jeweiligen Unternehmen klar zu erkennen sein.

Mietvertrag

  • In diesem muss der Mietzins als auch der Aufwand für die gemieteten Geräte enthalten sein.
  • Stuhlmiete ist rechtlich als Untermiete einzustufen, weswegen Untermieter*innen rechtlich auch Besitzer*innen sind.

Die WKO bietet einen Mustervertrag zur Stuhlmiete ►hier herunterladen!

Quelle: WKO Infoblatt Stuhlmiete, Jänner 2022

Stuhlmiete FAQs

1. Es gibt eine zentrale Telefonnummer im Salon, von der die Anrufe an den/die Stuhlmieter*in weitergeleitet werden. Geht das?
Nein! Jede*r Unternehmer*in braucht einen eigenen Telefonanschluss, nimmt Anrufe selbst entgegen und kümmert sich selbst um die Anliegen der Kund*innen bzw. vereinbart Termine.

2. Puncto Werbung: Stuhlmieter*in und -vermieter*in möchten gemeinsam eine Anzeigenwerbung schalten – weil günstiger - und für den Salon mit beiden Namen werben. Ist das erlaubt?
Nein, Stuhlmieter*in und -vermieter*in müssen unabhängig am Markt auftreten und selbstständig werben.

3. Erweckt es den Anschein eines Angestelltenverhältnisses, wenn Öffnungszeiten und Preise übereinstimmen?
Sie sollten im Vorhinein unbedingt die jeweiligen Öffnungszeiten und Preise besprechen. Es darf jedoch keine Absprachen geben bzw. Stuhlmieter*in von Stuhlvermieter*in in irgendeiner Weise im Handeln oder Vorhaben eingeschränkt sein. Ansonsten ist das in Ordnung. 

4. Ist es zulässig, eine Stuhlmiete-Kaution oder einen Betrag für die Saloneinrichtung zu verlangen?
Eine Kaution ist zulässig und im Interesse der Vermieter*innen sogar angeraten. Die Abnutzung der Salon-Einrichtung wird aber nicht über eine Ablöse-Summe abgegolten, sondern ist Teil der Stuhlmiete.

5. Der Stuhlmieter*innen-Name wird zwar außerhalb des Salons angebracht, aber nur klein – ist das in Ordnung?
Das ist in Ordnung, insofern das Schild mit dem Namen des Vermieters bzw. der Vermieterin auch nicht größer ist. Korrekt ist es, den Mieter*innen für die Visualisierung des Unternehmens einen Teil des Schaufensters zur Verfügung zu stellen.

6. Stuhlvermieter*innen-Angestellte reinigen den untervermieteten Bereich …
Das nennt man Salon-Alltag. Auch Stuhlmieter*innen werden ab und an Haare von Kund*innen wegkehren, die nicht bedient wurden. Tipp: Über solche Situationen sollte man gesprochen haben!

7. Um möglichst hohe Rabatte einzuheimsen, erfolgen Produkt- und Werkzeugeinkauf gemeinsam – ok?
Als Einkaufsgemeinschaft kann man sich natürlich Vorteile sichern, das ist klar! Die Rabatte sollten in gleicher Weise allen Beteiligten zugutekommen und gleich aufgeteilt werden.

8. Ist es zulässig, Stuhlmieter*innen keinen festen Platz zuzuweisen, sondern die gerade frei gewordenen Plätze anzubieten?
Nein! Stuhlmieter*innen müssen einen oder mehrere fix definierte Stühle haben, die betreut werden.

9. Was ist, wenn Stuhlvermieter*in empfindet, dass der/die Stuhlmieter*in keinen eigenen Schlüssel braucht, weil ohnehin nur innerhalb der Salon-Öffnungszeiten gearbeitet wird?
Geht nicht! Stuhlmieter*innen haben Recht darauf, immer und unter allen Umständen Zugang zu den Betriebsräumen zu haben.

10. Dürfen Stuhlmieter*in und Stuhlvermieter*in an einer zentralen Stelle im Salon kassieren und in eine zentrale Kasse legen? Abgerechnet wird dann am Abend …
Nein, beide Unternehmen müssen sauber getrennt sein und damit einhergehend gehört auch eine eigene Kasse für jedes Unternehmen dazu.

11. Trinkgeld wird geteilt…
Nein, jede*r behält sein eigenes Trinkgeld!

12. Probemonat – ist es sinnvoll diesen im Vertrag zu vereinbaren?
Ein Probemonat im herkömmlichen Sinn gibt es unter Stuhlmieter*innen nicht, es ist jedoch sinnvoll für den Anfang ein überschaubares Mietverhältnis, etwa für 6 Monate zu vereinbaren. Wenn dann immer noch alles in Ordnung ist, kann man unbegrenzt verlängern.