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13.03.2020

Arbeitsrechtliche und gesundheitliche Fragen und Antworten zum Thema „Corona-Virus“

Die WKO veröffentlicht arbeitsrechtliche und gesundheitliche Fragen und Antworten zum Thema „Corona-Virus“:

Allgemeine und gesundheitliche Informationen
 
1. Wie gefährlich ist das neuartige Corona-Virus?
Dazu lässt sich keine eindeutige Aussage treffen. Das Virus (SARS-CoV-2) ist nach derzeitigem Wissensstand grundsätzlich mit einem Grippe-Virus vergleichbar hinsichtlich der Symptome, der Ansteckungswege und möglichen Schutzmaßnahmen. Zum Vergleich: Bisher starben weltweit rund 2.500 Menschen an dem Erreger. In der Grippe-Saison 2017/2018 starben allein in Österreich 2.800 Menschen an der Viruserkrankung. Für das Corona-Virus steht allerdings derzeit kein Impfstoff zu Verfügung.
Die bisher diagnostizierten Fälle weisen auf engen Kontakt mit erkrankten Personen als Infektionsquelle hin. Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen auf anderem Weg, etwa über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel oder durch importierte Waren mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben.

Tagesaktuelle Informationen finden Sie unter:
https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/


2. Wie äußert sich die durch das neuartige Coronavirus hervorgerufene Krankheit (COVID-19)?
Laut Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) verlaufen Infektionen von Menschen mit gewöhnlichen Coronaviren meist mild und asymptomatisch. Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome.

Tagesaktuelle Informationen finden Sie unter:
https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/


3. Kann man sich durch Masken (Einmal-Schutzmasken) vor Ansteckung schützen?
Laut Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sind EinmalSchutzmasken kein wirksamer Schutz gegen Viren oder Bakterien, die in der Luft übertragen werden. Aber sie können dazu beitragen, das Risiko der Weiterverbreitung des Virus durch „Spritzer“ von Niesen oder Husten zu verringern.

Tagesaktuelle Informationen finden Sie unter:
www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/

4. Können Coronaviren auf festen und trockenen Oberflächen überleben und infektiös bleiben?
Laut Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ist derzeit noch unklar, wie lange genau das Virus auf Oberflächen bleibt. Wenn man in die Hand hustet oder niest und dann eine Türklinke anfasst oder sein Telefon anfasst und weiterreicht, kann das Virus theoretisch so übertragen werden. Aufgrund der geringen Umweltstabilität von Coronaviren ist es nach derzeitigem Wissensstand unwahrscheinlich, dass importiere Waren Quelle einer Infektion sein könnten.

Tagesaktuelle Informationen finden Sie unter:
https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/

5. Welche Desinfektionsmittel sind geeignet?
Laut Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) reicht bei Desinfektionsmaßnahmen im Zusammenhang mit Coronaviren grundsätzlich die Verwendung von Desinfektionsmitteln mit einer Wirksamkeit gegen behüllte Viren. Für eine gegenüber dem neuartigen Coronavirus wirksame Hände- oder Flächendesinfektion empfiehlt die AGES daher die Verwendung von Desinfektionsmitteln, die als „begrenzt viruzid“ ausgelobt werden. Die Verwendung von Produkten mit der Auslobung „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ ist für eine gegenüber dem neuartigen Coronavirus wirksame Desinfektion nicht erforderlich.

Tagesaktuelle Informationen finden Sie unter:
www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/
 
 
Arbeitsrechtliche Informationen
 
6. Welche Schutzmaßnahmen können bei Arbeitnehmern ergriffen werden?

Insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt bzw bei Kundenkontakt mit gefährdeten Personen ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Dies wäre etwa die Anweisung zu:  Täglich mehrmals Händewaschen mit Wasser und Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel  Bedecken von Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch (nicht mit den Händen), bei Husten oder Niesen  Vermeidung von Kontakt zu kranken Menschen
 
7. Können Beschäftigte darauf bestehen Schutzmasken zu tragen?
Laut Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sind EinmalMundschutzmasken kein wirksamer Schutz gegen Viren oder Bakterien, die in der Luft übertragen werden. Sie können aber dazu beitragen, das Risiko der Weiterverbreitung des Virus durch „Spritzer“ von Niesen oder Husten zu verringern.
Solange die Behörden solche Mundschutzmasken jedoch nicht verordnen, können diese auch nicht gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden.

8. Muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich, die laufend Kundenkontakt haben, Schutzausrüstung z.B. Gesichtsmasken, Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen?
Nach derzeitigem Stand gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers Mitarbeiter wie Verkäufer, Kellner usw. mit Gesichtsmasken bzw. Handschuhen zu versorgen. Hygienemaßnahmen wie mehrmaliges Händewaschen mit Seife am Tag sind völlig ausreichend. Es gibt keine Möglichkeit, Gäste zum Tragen einer Gesichtsmaske zu verpflichten. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist zudem umstritten, weil damit die Ansteckung des Gesichtsmaskentragenden nicht vermieden werden kann.
 
9. Darf sich ein Arbeitnehmer weigern, mit Personen zusammenzuarbeiten, die aus betroffenen Gebieten zurückkehren?
Grundsätzlich nicht, außer diese Personen zeigen Symptome. Verweigert werden können nur Tätigkeiten, die nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Ein unbegründetes verweigern der (Zusammen-) Arbeit stellt eine Arbeitsverweigerung dar, mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

10. Mitarbeiter weigern sich Gäste im Restaurant, im Geschäft oder im Rahmen einer anderen Dienstleistung zu bedienen. Ist diese Weigerung gerechtfertigt?
Aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht für Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich, wo Arbeitnehmer Leistungen für Menschen erbringen und ständig in Kontakt mit Gästen/Kunden sind, immer ein gewisses Risiko sich mit Krankheiten zu infizieren. Die Gefahr sich mit dem Coronavirus als Mitarbeiter bei Gästen/Kunden zu infizieren ist vergleichbar mit dem Risiko, welches bei anderen Krankheiten besteht. Eine Weigerung von Mitarbeitern Gäste/Kunden zu bedienen oder andere Dienstleistungen nicht zu erbringen, ist derzeit nicht gerechtfertigt. Abzuwarten bleibt, wie sich die Situation weiterentwickelt.
 
11. Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?
Nein, grundsätzlich muss Homeoffice zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.  Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann.
 
Rückkehr aus betroffenen Gebieten

12. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er in einem betroffenen Gebiet auf Grund einer Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 Epidemiegesetz festsitzt?
Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber bekommt es vom Bund dann ersetzt (§ 32 (3) Epidemiegesetz).  
Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen müssen also auch vom Arbeitnehmer beachten werden.

13. Was ist wenn ein Mitarbeiter aus einem betroffenen Gebiet zurück zur Arbeit erscheint?
Von einem aus dem Urlaub heimkehrenden Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Auskunft verlangt werden, ob er seinen Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hat. Der Arbeitgeber muss allenfalls zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Abhilfemaßnahmen treffen. Kehrt ein Arbeitnehmer aus einem von SARS-CoV-2 betroffenem Gebiet zurück und zeigt binnen 14 Tagen Symptome wie Fieber, Atembeschwerden, Husten, empfiehlt die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES)  a) Zu Hause zu bleiben b) die telefonische Gesundheitsberatung unter der Telefonnummer 1450 zur weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren und  c) die zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren.
 
14. Ein Arbeitnehmer wird unter Quarantäne gestellt. Muss ich weiter Entgelt bezahlen?

Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 (3) das Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten. Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.  
Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor.
 
15. Ein AN ist wegen dem Corona-Virus im Krankenstand. Muss ich weiterhin Entgelt bezahlen?

Ja. Es liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, vor. Der Arbeitgeber mit maximal 50 Mitarbeitern kann bei einem längeren Krankenstand ab dem 11. Tag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA erhalten.

16. Ein Arbeitnehmer kommt von einer Dienstreise aus einem betroffenen Gebiet ohne Symptome zurück. Kann ich ihn nach Hause schicken? Muss ich dann weiterhin Entgelt bezahlen?
Eine Dienstfreistellung ist möglich, das Entgelt muss aber fortgezahlt werden. Falls jedoch eine Telearbeit/Home Office Vereinbarung vorliegt bzw. abgeschlossen wird, kann der AN in dieser Zeit weiterhin von zu Hause arbeiten, sofern er nicht erkrankt ist.
 
17. Kann der Arbeitnehmer eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet verweigern?
Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, ob der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet ist und wenn ja, in welche Gebiete. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber aber jedenfalls zu beachten. Derzeit gibt es partielle Reisewarnungen für Regionen in China und Südkorea sowie für bestimmte Gemeinden in Italien. Siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/

Betriebliche Einschränkungen (z.B. Lieferengpass, Auftragsrückgang)
 
18. Was kann ich tun, wenn Mitarbeiter nicht oder nur mehr eingeschränkt eingesetzt werden können?
Die weitere Entwicklung ist ungewiss. Brechen die Aufträge/Umsätze nicht nur kurzfristig ein, sind auch die Kosten zu reduzieren. Ein Personalabbau ist nur letztes Mittel. Der nächste Aufschwung kommt und dann werden Fachkräfte wieder gebraucht.
- Insourcing (ausgelagerte Dienstleistungen betriebsintern erledigen)  - Vermeiden von Überstunden/Mehrarbeit - Vereinbarung des Abbaus von Zeitguthaben - Vereinbarung von Urlaub - Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit (Teilzeit) - Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Karenz (nicht Elternkarenz), Bildungskarenz - Vereinbarung von Kurzarbeit - Maßnahmen zur Verringerung des Personalstands
 
19. Kann Kurzarbeit vereinbart werden? 

Kurzarbeitslösungen sind nicht kurzfristig zu treffen, hier bedarf es einer speziellen Sozialpartnervereinbarung und Kontaktaufnahme mit dem AMS. Zusätzlich muss noch eine Betriebsvereinbarung vorliegen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat müssen zusätzlich noch Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern geschlossen werden.  
 
20. Ist Kurzarbeit auch ohne Sozialpartnereinigung möglich?
Nein. Gem § 37b Abs 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung entfallen. Da im Falle einer Epidemie nicht davon auszugehen ist, dass nur einzelne Unternehmen betroffen sein werden kann die Sozialpartnereinigung nicht entfallen.
 
21. Kann ich bei betrieblichen Einschränkungen Mitarbeiter kündigen?
Ja, aber Kündigungsfristen und –termine sind weiterhin einzuhalten.  
 
22. Wer entschädigt, wenn ich Mitarbeiter kündigen muss?
Eine Entschädigung für diesen Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen.
 
23. Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung für den so entstandenen Verdienstentgang (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)?
Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950.  

Kinderbetreuung - Pflege von Angehörigen  
 
24. Der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters wird geschlossen. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?
Ja, aber nur unter gewissen Voraussetzungen:
Eine Pflegefreistellung ist für Kinder unter zwölf Jahren möglich. Die Betreuung muss notwendig sein und der Arbeitnehmer muss sich bemühen eine Ersatzbetreuung (z.B. durch die Großeltern) zu organisieren um eine Dienstverhinderung zu vermeiden.
Falls keine Kinderbetreuung organisiert werden kann und die Betreuung notwendig ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegefreistellung von einer Woche (zwei Wochen für Kinder unter 12 Jahren). Nachdem die Freistellung verbraucht wurde, kann der Arbeitnehmer ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber seinen Urlaub verbrauchen. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub genommen werden, diesfalls aber unbezahlt.
Tipp: Prüfen Sie die Möglichkeit mit dem Arbeitnehmer eine Homeoffice/TelearbeitVereinbarung abzuschließen.  
 
25. Das Kind eines Mitarbeiters erkrankt an dem Corona-Virus. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

Ja, aber nur unter gewissen Voraussetzungen. Siehe vorherige Frage.