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19.05.2020

Altersteilzeit für Friseure in Corona-Zeiten

Unterbrechungen des Dienstverhältnisses als Folge von Corona-Maßnahmen schaden der vereinbarten Altersteilzeit nicht...

Dies gilt für Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, wenn die Unterbrechung als Folge von Corona-Maßnahmen zwischen dem 15.3.2020 bis höchstens 30.9.2020 eintritt und das Dienstverhältnis nach Wegfall entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Entgegenstehende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bleiben unangewendet. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.

"Damit sollen in Altersteilzeit Beschäftigte nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1.10.2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen können," erklärt uns Steuerberater Dieter Derntl und ergänzt, "Insbesondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre."
Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbrechungen des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher – sofern die Voraussetzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind – im selben Ausmaß wiederum auf. Diese Bestimmungen traten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft.

 

Was ist Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit ermöglicht es älteren Arbeitnehmerinnen/älteren Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für eine gewisse Zeit vor dem Pensionsantritt zu reduzieren. Das Besondere daran: Sie können Ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringern, bekommen aber einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrages, bei einer Arbeitszeitverringerung um 40 Prozent also weiterhin 80 Prozent Ihres bisherigen Einkommens ausbezahlt. Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber in der bisherigen Höhe weiterbezahlt, d.h. Sie verlieren keinen dieser Ansprüche. Auch auf die Höhe der Abfertigung hat die Verringerung der Arbeitszeit keine Auswirkungen.

Auch für Dienstgeberinnen/Dienstgeber bietet die Altersteilzeit Vorteile, da ein Teil des Gehalts durch das Altersteilzeitgeld des Arbeitsmarktservice finanziert wird.

Ab 1. Jänner 2019 ist ein Zugang zur Altersteilzeit frühestens sechs Jahre und ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich.

Für Männer gilt daher ab 1. Jänner 2019 ein Zugangsalter von 59 Jahren und ab 1. Jänner 2020 ein Zugangsalter von 60 Jahren. Für Frauen ist die stufenweise Anhebung des Regelpensionsalters zu berücksichtigen.

Für Personen, die die Zugangsvoraussetzungen bereits im Jahr 2018 oder früher erfüllt haben, kann auch 2019 oder 2020 erfolgreich Alterteilzeitgeld beantragt werden.

 

Dieter Derntl
leitet die renommierte Steuerkanzlei taxpro in Wien und ist seit 20 Jahren auf die Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen erfolgreich spezialisiert. Wir freuen uns Herrn Dieter Derntl als beratenden Fachmann für Steuer- und Unternehmerangelegenheiten regelmäßig zu Rate zu ziehen.